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Die korrekte Rauchmelder-Wartung

In allen Bundesländern Deutschlands gilt die Rauchmelderpflicht. Sie betrifft neben Räumen, in denen Rauchmelder platziert werden sollen, auch die Wartung. Denn nur auf regelmäßig gewartete Melder ist im Ernstfall Verlass.

Grundlagen: Warum Rauchmelder gewartet werden

Rauchmelder haben eine lebensrettende Funktion: Sie warnen die Bewohner eines Hauses oder einer Wohnung frühzeitig, wenn es im Wohnbereich brennt. Sie reagieren auf den Rauch des Feuers und geben einen meist schrillen Alarmton ab. Um diese Warnfunktion dauerhaft gewährleisten zu können, ist die regelmäßige Wartung der Geräte wichtig.


Die Anwendungsnorm DIN 14676 regelt nicht nur, in welchen Räumen Rauchwarnmelder installiert sein müssen, sondern auch, wie oft sie gewartet werden sollen. Sie besagt, dass die Funktion eines Rauchmelders mindestens einmal jährlich überprüft werden sollte.

Rauchmelder kontrollieren

Bei der Wartung werden die Raucheintrittsöffnungen geprüft und die Funktion des Melders mit der Prüftaste getestet

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Die Wartung eines Rauchmelders erfordert nicht viel Zeit. Neben der äußerlichen Prüfung spielt vor allem die Alarm- und Batterieprüfung eine große Rolle. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:

  • Freie Raucheintrittsöffnungen: Die Öffnungen des Rauchmelders müssen frei von Schmutz und Staub sein. Nur so kann im Brandfall Rauch in das Gerät eindringen und der Rauchwarnmelder die Gefahr erkennen.
  • Keine Beschädigungen: Der Rauchmelder sollte an keiner Stelle beschädigt sein. Selbst kleine Dellen können die Funktion beeinträchtigen.
  • Lautes Alarmsignal: Jeder Rauchmelder besitzt eine leicht zugängliche Prüftaste. Wo diese angebracht ist, unterscheidet sich von Modell zu Modell. Beim Drücken dieser Taste wird ein Probealarm ausgelöst. Ertönt kein Signal, kann das zwei Gründe haben: Entweder ist die Batterie leer und muss ausgetauscht werden oder der gesamte Rauchmelder ist kaputt und muss komplett ersetzt werden.

Batterien wechseln

Rauchmelder haben eine lebensrettende Funktion

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Während der Wartung zeigen zwei Fälle an, dass ein Batteriewechsel nötig ist: Wenn beim Drücken der Prüftaste kein Alarmsignal ertönt oder wenn der Rauchmelder das Batteriestörungssignal von sich gibt. Dieses hört sich anders an als das durchgängig ertönende Alarmsignal: ein kurzer Ton in regelmäßigen, längeren Abständen. Er gibt zu erkennen, dass die Batterien schwach werden. Spätestens dann sollte ein Wechsel erfolgen. Dafür wird die Abdeckung vom Gerät genommen. Wie das geht, ist von Modell zu Modell unterschiedlich und in der jeweiligen Bedienungsanleitung beschrieben.


Handelt es sich bei dem Rauchmelder um ein Gerät mit Langzeitbatterien, die nicht ausgewechselt werden können, sollte bei einer Störungsmeldung oder nach Ablauf der Batterielaufzeit laut Hersteller das komplette Gerät gegen ein neues ausgetauscht werden.

Info

In der Bedienungsanleitung steht, nach welchem Zeitraum die Batterie ausgetauscht werden sollte.

Fragen & Antworten

Wer für die Rauchmelderwartung zuständig ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland nach den jeweiligen Bauordnungen. Geregelt wird die Rauchmelderpflicht für Privathaushalte in den jeweiligen Landesbauordnungen. In den meisten Bundesländern ist der Bewohner oder Mieter für die Wartung zuständig. In jedem Fall sollte der Vermieter jedoch prüfen, ob die Rauchwarnmelder in den Wohnungen regelmäßig kontrolliert werden.

Rauchmelder können vom Bewohner selbst gewartet werden, wenn der Vermieter die Wartungspflicht auf den Mieter übertragen hat. Wichtig ist, den Vorgang entsprechend gesetzlichen Vorgaben/Herstellerangaben mit Datum zu notieren, um bei eventuellen Haftungsfragen im Brandfall einen Wartungsbeweis zu haben. Bei Mietwohnungen entscheidet der Vermieter darüber, ob die Wartung von einem Fachmann durchzuführen ist.

Wartet der Mieter die Rauchwarnmelder selbst, zahlt er die Kosten für Reinigung und Batterien. Muss das Gerät gegen ein neues ausgetauscht werden, trägt der Vermieter die Kosten. Allerdings kann der Vermieter die ihm obliegenden Wartungskosten auf den Mieter umlegen. Wichtig ist, dass diese eindeutig aufgeführt werden – am besten als „sonstige Betriebskosten“.